Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LFL Pharma GmbH
- Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen LFL Pharma GmbH, im Folgenden “LFL” genannt, und seinen Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, LFL hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Anwendungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Vertragsabschluss
3.1. Angebote der LFL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Bestellung durch LFL oder durch Lieferung der Ware zustande.
3.3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LFL.
- Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die in den Angeboten des Verkäufers genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Lieferbedingungen
5.1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von LFL schriftlich bestätigt wurden.
5.2. Generell verpflichtet sich LFL die Lieferung so schnell wie möglich an den Logistiker zu übergeben – bindet sich aber nicht an eine feste Lieferfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.3. LFL liefert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – Bestimmungsort des Kunden – ab einer Bestellung von EUR 200 (netto) innerhalb Deutschlands versandkostenfrei. Bei einer Bestellung unter EUR 200 (netto) berechnet LFL pauschal EUR 10 pro Bestellung.
5.4. Mit der Übergabe der Ware an den Logistiker geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
5.5. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die LFL nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde wird in solchen Fällen unverzüglich informiert.
5.6. Die Lieferpflicht von LFL ruht, solange der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand ist.
- Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der LFL gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der LFL („Vorbehaltsware“).
6.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm nicht gestattet.
6.3. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte entstehen, an LFL zur Sicherheit ab. LFL nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der LFL stehenden Waren veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Anteil der jeweiligen Forderung, der dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der veräußerten Waren entspricht.
6.4. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf berechtigt, die an LFL abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. LFL wird diese Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LFL nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder sonstige begründete Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit bestehen.
6.5. Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, LFL auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. LFL ist auch selbst berechtigt, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und unter Einhaltung aller für Arzneimittel geltenden gesetzlichen, behördlichen und arzneimittelrechtlichen Anforderungen, insbesondere der vorgeschriebenen Lagerungs- und Temperaturbedingungen, aufzubewahren.
6.7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an LFL abgetretenen Forderungen hat der Kunde LFL unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde hat den Dritten zugleich auf das Eigentum beziehungsweise die Sicherungsrechte der LFL hinzuweisen und LFL alle zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LFL nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde hat LFL oder ihren Beauftragten nach vorheriger Abstimmung Zugang zu der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Das Herausgabeverlangen allein gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern LFL den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
6.9. Übersteigt der realisierbare Wert der LFL zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, wird LFL auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
- Produktqualität und Haftung
7.1. LFL gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Guten Vertriebspraxis (GDP), entsprechen.
7.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese der LFL innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
7.3. LFL darf gelieferte Produkte, die ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, an den Kunden zurücksenden und ist nicht verpflichtet, für ihre Aufbewahrung zu sorgen.
7.4. LFL haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LFL nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Reklamationen und Rückgabe
8.1. Reklamationen sind schriftlich unter Angabe der Rechnungsnummer sowie einer Beschreibung des Mangels einzureichen.
8.2. Die Rücknahme von Arzneimitteln ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine berechtigte Reklamation.
- Datenschutz
9.1. LFL verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
9.2. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung der LFL enthalten.
- Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Regulatorische Anforderungen
11.1. Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den gelieferten Produkten einzuhalten.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, LFL unverzüglich bei Änderungen seiner behördlichen Genehmigungen zu informieren.
- Schlussbestimmungen
12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Köln. LFL ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.